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7157.0-A
Vollzug der Ladenschlussverordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 10. November 2004, Az. I 2/3693/8/04
(AllMBl. S. 620, ber. 2005 S. 34)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über den Vollzug der Ladenschlussverordnung vom 10. November 2004 (AllMBl. S. 620, ber. 2005 S. 34)
An
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die Regierungen
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die Kreisverwaltungsbehörden
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die Gemeinden
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Die Ladenschlussverordnung (LSchlV) zu § 10 Abs. 1 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) lässt in bestimmten Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr den Verkauf von Badegegenständen, Devotionalien, frischen Früchten, alkoholfreien Getränken, Milch- und Milcherzeugnissen im Sinn des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen, sowie von Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, abweichend von den allgemeinen Ladenschlusszeiten an jährlich höchstens vierzig Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden zu (§ 1 LSchlV). Gemeinden, die diese Öffnungszeiten in Anspruch nehmen können, sind in der Anlage zur Ladenschlussverordnung aufgeführt.
Die Gemeinden setzen durch Rechtsverordnung die Öffnungszeiten fest und bestimmen, an welchen Sonn- und Feiertagen geöffnet sein darf (§ 2 LSchlV).
Bei der Durchführung der Ladenschlussverordnung ist Folgendes zu beachten: