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Text gilt ab: 01.01.2005

3. Waren

Andere als die in der Ladenschlussverordnung aufgeführten Waren können nicht zum Verkauf freigegeben werden, da die Aufzählung des Warensortiments in § 10 Abs. 1 LadSchlG nicht erweiterungsfähig ist.
Zu den ortskennzeichnenden Waren im Sinne der Ladenschlussverordnung zählen
Waren, die in dem Verkaufsort oder dessen näherer Umgebung als Spezialität hergestellt oder gewonnen werden,
Waren, die auf den Verkaufsort bzw. dessen nähere Umgebung besonders Bezug nehmen, z.B. Andenken, und
Waren, die in dem Verkaufsort zwar nicht hergestellt werden, für die Landschaft, in der sich der Ort befindet, aber besonders typisch und charakteristisch sind, z.B. Trachten.