Inhalt
5.
Gemeinden
Soweit in der Anlage zur Ladenschlussverordnung nur bestimmte Gemeindeteile angegeben sind, kann die Freigabe nur für diese Gemeindeteile erfolgen. Weitere Einschränkungen auf bestimmte Gemeinde- oder Ortsteile durch die Gemeinden sind nicht möglich, da nach § 10 Abs. 2 LadSchlG die Beschränkung auf einzelne Ortsteile der Landesverordnung vorbehalten ist.