Inhalt
7.
Verhältnis zu anderen Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes
7.1
§ 14 LadSchlG: Weitere Verkaufssonntage
Die nach § 14 LadSchlG freigegebenen Marktsonntage sind auf die Zahl der nach § 10 LadSchlG freigegebenen Verkaufssonntage anzurechnen; die nach § 10 und nach § 14 LadSchlG freigegebenen Sonntage dürfen zusammen jährlich 40 nicht übersteigen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 LadSchlG).
7.2
§ 11 LadSchlG: Verkauf in ländlichen Gebieten an Sonntagen
Die aufgrund von § 11 Abs. 1 LadSchlG durch die Kreisverwaltungsbehörden für ländliche Gebiete freigegebenen Sonntage sind auf die freigegebenen Verkaufssonntage nicht anzurechnen.
7.3
§ 5 LadSchlG: Zeitungen und Zeitschriften; § 12 LadSchlG: Verkauf bestimmter Waren an Sonntagen
§ 5 LadSchlG und § 12 LadSchlG bleiben unberührt.
7.4
§ 23 LadSchlG: Ausnahmen im öffentlichen Interesse
Im Wege einer Ausnahmebewilligung nach § 23 Abs. 1 LadSchlG ist eine Ausdehnung der Öffnungstage sowie der Öffnungszeiten über den gesetzlich festgelegten Höchstrahmen von 40 Verkaufssonntagen mit acht Verkaufsstunden hinaus grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen nach § 23 Abs. 1 LadSchlG können nur befristet in Einzelfällen bewilligt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.