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Text gilt ab: 27.02.2006
Fassung: 07.06.1976
6.
Es liegt im Ermessen der Gemeinde, ob sie Gebührenermäßigungen einräumen will. Die in § 7 vorgesehenen Gebührenermäßigungen erscheinen unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes unbedenklich. Gebührenermäßigungen dürfen jedoch nicht zulasten der anderen Gebührenschuldner gehen.