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Die Regelung über das Entstehen der Gebührenschuld (§ 5) entspricht praktischen Bedürfnissen, weil sie ein vierteljährliches Abrechnen der Straßenreinigungsgebühr zusammen mit der Erhebung der Grundsteuer auf dem unter Nr. 7 bezeichneten Weg ermöglicht. Unbillige Härten, die sich aus § 5 Satz 2 ergeben können, wenn ein Gebührenschuldner kurz nach Beginn eines Kalendervierteljahres das Benutzungsverhältnis beendet, sollen durch eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 Abs. 1 und § 227 Abs. 1 AO ausgeglichen werden.