Anlage
Mustersatzung
für die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr
Auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde (Stadt, Markt, Zweckverband) ................................................................................ folgende
[Amtl. Anm.:] Hinweis: Die zutreffende Bezeichnung ist im gesamten Satzungstext einzusetzen.
Satzung für die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr
Die Gemeinde erhebt Gebühren für die Benutzung der Straßenreinigungsanstalt.
- (1)
-
Gebührenschuldner ist, wer die Straßenreinigungsanstalt benutzt. Als Benutzer gilt, wer nach der Straßenreinigungssatzung zur Benutzung der Straßenreinigungsanstalt verpflichtet ist.
- (2)
-
Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
- (1)
-
Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist die auf volle Meter abgerundete Straßenfrontlänge des Grundstücks und die Reinigungsklasse der Straßen, für die eine Verpflichtung zur Benutzung der Straßenreinigungsanstalt besteht.
- (2)
-
Straßenfrontlänge ist die Länge der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück. Die Reinigungsklasse ist in dem der Straßenreinigungssatzung als Anlage beigefügten Straßenverzeichnis festgelegt.
§ 4
Gebührensatz
oder
- (1)
Die Gebühren betragen je Meter Straßenfrontlänge vierteljährlich in der
Reinigungsklasse I |
...................................................................... |
Euro |
Reinigungsklasse II |
...................................................................... |
Euro |
Reinigungsklasse III |
...................................................................... |
Euro |
[Amtl. Anm.:] Jeder Betrag, der den für die Reinigungsklasse I festgesetzten Betrag um nicht mehr als 60 v. H. übersteigt, kann eingesetzt werden, ohne dass das eine Abweichung von der Mustersatzung darstellt.
[Amtl. Anm.:] Jeder Betrag, der den für die Reinigungsklasse II festgesetzten Betrag um nicht mehr als 60 v. H. übersteigt, kann eingesetzt werden, ohne dass das eine Abweichung von der Mustersatzung darstellt.
- (1)
Die Gebühren betragen für die nach § 3 Abs. 1 abgerundete Straßenfrontlänge je Meter vierteljährlich in der
Reinigungsklasse I |
...................................................................... |
Euro |
Reinigungsklasse II |
...................................................................... |
Euro |
Reinigungsklasse III |
...................................................................... |
Euro |
- (2)
Im Bereich der in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung mit X (Mitreinigung der Gehbahnen) gekennzeichneten öffentlichen Straßen beträgt die Gebühr ........................ v. H. des sich für das Grundstück aus Abs. 1 ergebenden Betrages.
[Amtl. Anm.:] Jeder Betrag, der den für die Reinigungsklasse I festgesetzten Betrag um nicht mehr als 60 v. H. übersteigt, kann eingesetzt werden, ohne dass das eine Abweichung von der Mustersatzung darstellt.
[Amtl. Anm.:] Jeder Betrag, der den für die Reinigungsklasse II festgesetzten Betrag um nicht mehr als 60 v. H. übersteigt, kann eingesetzt werden, ohne dass das eine Abweichung von der Mustersatzung darstellt.
[Amtl. Anm.:] Jeder Vomhundertsatz zwischen 200 v. H. und 300 v. H. kann eingesetzt werden, ohne dass das eine Abweichung von der Mustersatzung darstellt.
[Amtl. Anm.:] Abs. 2 ist zu streichen, wenn die Gehbahnen von der Straßenreinigungsanstalt nicht mitgereinigt werden.
§ 5
Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit Beginn des auf den Eintritt des Gebührentatbestandes folgenden Kalendervierteljahres, im Übrigen fortlaufend mit Beginn eines Kalendervierteljahres. Angefangene Kalendervierteljahre gelten als volle Kalendervierteljahre.
§ 6
Gebührenschuld bei Vorder- und Hinterliegergrundstücken
oder
Ist ein Hinterlieger einem Vorderlieger zugeordnet (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter), so entsteht für jeden Gebührenschuldner die Gebührenschuld in voller Höhe. Vorder- und Hinterlieger sind Gesamtschuldner.
- (1)
-
Ist ein Hinterlieger einem Vorderlieger zugeordnet (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter), so entsteht für jeden Gebührenschuldner eine Gebühr in Höhe eines Bruchteils der für die Straßenfrontlänge des Vorderliegergrundstücks anzusetzenden Gebühr.
- (2)
-
Jeder Gebührenschuldner hat dabei die für die Straßenfrontlänge des Vorderliegergrundstücks anzusetzende Gebühr zu gleichen Anteilen zu tragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, so können auf Antrag eines Gebührenschuldners die Anteile in demselben Verhältnis festgesetzt werden, in dem die Grundstücksflächen zueinander stehen.
§ 7
Gebührenermäßigung
oder
[Amtl. Anm.:] § 7 kann ganz oder in einzelnen Absätzen gestrichen werden, ohne dass das eine Abweichung von der Mustersatzung darstellt.
- (1)
-
Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere öffentliche Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine öffentliche Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so werden bei der Berechnung der Gebühr die einzelnen Straßenfrontlängen zusammengerechnet und um ein Drittel gekürzt in Ansatz gebracht; mindestens wird die Gebühr jedoch in der Höhe erhoben, die sich bei ungekürztem Ansatz der zur höchsten Gebührenschuld führenden Straßenfrontlänge ergeben würde. Gehören die Straßen verschiedenen Reinigungsklassen an, so werden bei der Berechnung der Gebühr die einzelnen Straßenfrontlängen getrennt betrachtet und um ein Drittel gekürzt in Ansatz gebracht; Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(wenn Alternative 2 zu § 4 gewählt wurde)
- (1)
Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere öffentliche Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine öffentliche Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so werden bei der Berechnung der Gebühr die einzelnen, nach § 3 Abs. 1 auf volle Meter abgerundeten Straßenfrontlängen zusammengerechnet und um ein Drittel gekürzt in Ansatz gebracht; mindestens wird die Gebühr jedoch in der Höhe erhoben, die sich bei ungekürztem Ansatz der zur höchsten Gebührenschuld führenden ebenfalls abgerundeten Straßenfrontlänge ergeben würde. Gehören die Straßen verschiedenen Reinigungsklassen an, so werden bei der Berechnung der Gebühr die einzelnen nach § 3 Abs. 1 auf volle Meter abgerundeten Straßenfrontlängen getrennt betrachtet und um ein Drittel gekürzt in Ansatz gebracht; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
- (2)
Bei nicht gewerblich genutzten unbebauten Grundstücken ermäßigt sich die Gebühr um ............... v. H.
[Amtl. Anm.:] Jeder Vomhundertsatz bis zu 50 v. H. kann eingesetzt werden, ohne dass das ein Abweichung von der Mustersatzung darstellt.
Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, alle Veränderungen der Verhältnisse, die für die Gebührenerhebung von Bedeutung sein können, der Gemeinde unverzüglich zu melden und auf Verlangen darüber nähere Auskunft zu geben.
§ 10
Inkrafttreten
oder
- (1)
-
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- (1)
Diese Satzung tritt am .......................................................... in Kraft.
- (2)
Gleichzeitig tritt die Satzung vom .......................................................... außer Kraft.
[Amtl. Anm.:] Das Einsetzen eines Datums ist dann keine Abweichung von der Mustersatzung, wenn das Datum nach dem Tag der Bekanntmachung der Satzung liegt.
[Amtl. Anm.:] Eine Streichung des Abs. 2 bedeutet keine Abweichung von der Mustersatzung.