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Text gilt ab: 23.12.1994

7. Landeskriminalamt

7.1 

Verlangt ein Betroffener von einer anderen Polizeidienststelle als dem Landeskriminalamt die Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen, so hat diese Dienststelle den Antrag mit einer Stellungnahme dem Landeskriminalamt zuzuleiten, das über den Antrag entscheidet (Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 POG) und von der Entscheidung die anderen Polizeidienststellen und das Bundeskriminalamt, bei denen sich solche Unterlagen über den Betroffenen ebenfalls befinden, unterrichtet. Soweit bayerische Polizeidienststellen von einer Entscheidung des Landeskriminalamtes über die Vernichtung solcher Unterlagen unterrichtet werden, haben sie die Entscheidung alsbald zu vollziehen.

7.2 

Unberührt von Art. 7 Abs. 2 Nr. 6 POG bleiben die von Justizbehörden erlassenen Richtlinien und Weisungen für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren.