Inhalt

Text gilt ab: 23.12.1994

1. Begriff, Träger und Gliederung der Polizei

Der Polizeibegriff des Art. 1 Abs. 1 POG stimmt mit dem des Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) vom 24. August 1978 überein. Die Änderung des Art. 1 Abs. 1 POG lässt die amtliche Bezeichnung für die Polizei, die sich aus der Überschrift des POG ergibt, unberührt. Im Staatsministerium des Innern tätige Dienstkräfte des polizeilichen Vollzugsdienstes, denen Führungsaufgaben für die Polizei zugewiesen sind, sind Teil der Polizei im Sinne dieses Gesetzes.