Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2007

1. Feststellung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vor der Einstellung von Berufskraftfahrern

1.1 

Die Fahrerlaubnis ist durch Vorlage des Führerscheins nachzuweisen.

1.2 

Eine ausreichende Fahrpraxis ist durch Vorlage von Arbeitszeugnissen früherer Arbeitgeber oder auf andere geeignete Weise nachzuweisen.

1.3 

Es ist eine Probefahrt durchzuführen, die ein geeigneter Beschäftigter der Einstellungsbehörde (z.B. der Leiter der Fahrbereitschaft) abnimmt.

1.4 

Der Bewerber hat entsprechend § 11 Abs. 9 Fahrerlaubnis-Verordnung durch eine Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung nachzuweisen, dass er die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Die Bescheinigung soll dem Muster der Anlage 5 zu § 11 Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen und darf nicht älter als ein Jahr sein.

1.5 

Der Bewerber hat sein ausreichendes Sehvermögen entsprechend § 12 Fahrerlaubnis-Verordnung in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2 durch eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens bzw. durch ein augenärztliches Zeugnis oder Gutachten nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein. Die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens und das augenärztliche Zeugnis sollen den jeweils für den Vollzug des Fahrerlaubnisrechts verbindlichen Mustern zu § 12 in Verbindung mit Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.

1.6 

Für Angestellte und Arbeiter trägt die Kosten der Untersuchungen und Nachweise nach Nrn. 1.4 und 1.5 der Arbeitgeber (§ 7 BAT, § 10 MTArb). Im Übrigen trägt sie der Bewerber.

1.7 

Der Bewerber hat beim Kraftfahrt-Bundesamt eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (VZR) einzuholen und der Einstellungsbehörde vorzulegen. Die Erteilung von Auskünften aus dem VZR an Betroffene richtet sich nach § 30 Abs. 8 StVG in Verbindung mit § 64 Fahrerlaubnis-Verordnung. Vordrucke für diese unentgeltliche Auskunft aus dem VZR hält das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flensburg-Mürwik, bereit. Vordrucke können auch aus dem Internet-Angebot des Kraftfahrt-Bundesamtes unter www.kba.de heruntergeladen werden.