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Text gilt ab: 01.08.2015

4. 

Ausländische Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler am höchsten nationalen Feiertag ihres Heimatlandes für einen Unterrichtstag vom Schulbesuch beurlaubt werden. Der Antrag auf Beurlaubung kann auch namens der Erziehungsberechtigten durch die zuständige Auslandsvertretung des betreffenden Landes gestellt werden.