Inhalt

RedR
Text gilt ab: 08.11.2023

4.   Zitierung und Verweisung

4.1  

1Das Vollzitat von Vorschriften umfasst den Zitiernamen, die Abkürzung, das Datum der Ausfertigung, die Fundstelle, die Gliederungsnummer der Bayerischen Rechtssammlung und gegebenenfalls die letzte Änderung. 2Bei Vorschriften, die in der Bayerischen Rechtssammlung von 1983 im Volltext aufgenommen sind, wird die Fundstellenangabe mit der Gliederungsnummer wie folgt formuliert: „in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS …) veröffentlichten bereinigten Fassung“. 3Für das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ wird der Zitiername „Grundgesetz“ und für die „Verfassung des Freistaates Bayern“ der Zitiername „Verfassung“ verwendet.

4.2  

1In Verweisungen werden Rechtsnormen grundsätzlich mit dem Zitiernamen benannt, bei mehrfachen Verweisungen erfolgt die Benennung mit der Abkürzung, außer die Verweisung erfolgt auf eine gesamte Stammnorm. 2Fehlen weitere Angaben oder wird beim Vollzitat anstelle der letzten Änderung „in der jeweils geltenden Fassung“ verwendet, handelt es sich um eine dynamische Verweisung auf den jeweils geltenden Rechtsstand der Norm. 3Für eine statische Verweisung wird entweder das Vollzitat verwendet oder wahlweise dem Zitiername die Angabe „in der am … (Datum) geltenden Fassung“ angefügt.

4.3  

1Rechtsakte der Europäischen Union werden nur mit der Bezeichnung „Verordnung“, „Richtlinie“, „Entscheidung“ etc. und mit folgenden weiteren Angaben zitiert:
1.
bis Ende 2014 erstmals veröffentlichte
a)
Verordnungen:
mit der in Klammern gesetzten Abkürzung des zugrunde liegenden Vertrags (Vertragskürzel) und der Bezugsnummer, bestehend aus der Abkürzung „Nr.“, der Ordnungsnummer und der vierstelligen Jahreszahl des Erlasses,
Beispiel:
Verordnung (EG) Nr. 490/2007
b)
sonstige Rechtsakte:
mit der Bezugsnummer, bestehend aus der vierstelligen Jahreszahl des Erlasses, der Ordnungsnummer und dem Vertragskürzel bzw. der Abkürzung für das erlassende Organ,
Beispiele:
Richtlinie 2004/81/EG
Rahmenbeschluss 2006/960/JI
2.
ab 2015 erstmals veröffentlichte Rechtsakte:
mit dem Vertragskürzel und der Bezugsnummer, bestehend aus der vierstelligen Jahreszahl des Erlasses und der Ordnungsnummer.
Beispiele:
Verordnung (EU) 2015/490
Richtlinie (EU) 2016/121
2Fehlen weitere Angaben, handelt es sich um eine dynamische Verweisung auf den jeweils geltenden Rechtsstand der europäischen Norm. 3Für eine statische Verweisung wird dem Zitat die Angabe „in der am … (Datum) geltenden Fassung“ angefügt. 4Grundsätzlich ist eine statische Verweisung auf das Recht der Europäischen Union einer dynamischen Verweisung vorzuziehen. 5Diese Zitierweise gilt auch bei der Umsetzung europarechtlicher Zitiergebote. 6Soweit sich für einen Rechtsakt der Europäischen Union eine nichtamtliche Kurzbezeichnung eingebürgert hat – zum Beispiel Dienstleistungsrichtlinie für die Richtlinie 2006/123/EG – oder in einer Stammnorm eigens eingeführt wurde, kann diese in geeigneter Form verwendet werden, wenn dabei die Eindeutigkeit des Normzitats gewahrt bleibt und zumindest beim ersten Zitat innerhalb einer Stammnorm auch die Angaben nach Satz 1 enthalten sind.

4.4  

Auf Internetadressen darf in Rechtsvorschriften weder statisch noch dynamisch verwiesen werden.