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103-S
Richtlinien für die Redaktion von Rechtsvorschriften
(Redaktionsrichtlinien – RedR)
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 16. Juni 2015, Az. B II 2 - G 49/13 - 5
(AllMBl. S. 319)
Zitiervorschlag: Redaktionsrichtlinien (RedR) vom 16. Juni 2015 (AllMBl. S. 319), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 21. Januar 2025 (BayMBl. Nr. 54) geändert worden sind
1.
Geltungsbereich
1Diese Richtlinien sind maßgeblich für die Formulierung der Gesetze, Verordnungen und Satzungen des Landes. 2Für veröffentlichte Verwaltungsvorschriften gilt Nr. 8.
2.
Aufbau und Bestandteile von Rechtsvorschriften
2.1
1Die Gliederungsnummer der Bayerischen Rechtssammlung wird von der Staatskanzlei vergeben. 2Änderungen werden durch die Redaktion des Gesetz- und Verordnungsblatts ohne Unterschrift im Verkündungsblatt bekannt gemacht.
2.2
1Für Stammnormen werden Überschriften festgelegt. 2Sie bestehen aus der Bezeichnung, aus einer Kurzbezeichnung, wenn die Bezeichnung als Zitiername zu lang ist, sowie einer Abkürzung. 3Das Wort „Bayern“ oder daraus abgeleitete Wörter sollen – vor allem in Gesetzesabkürzungen – ausschließlich mit „Bay“ abgekürzt werden. 4„B“ ist als Anfangsbuchstabe den Gesetzesabkürzungen des Bundes vorbehalten und soll in dieser Form im Landesrecht nicht verwendet werden. 5Änderungsvorschriften erhalten in der Überschrift keine chronologische Zählung.
2.3
1Der Überschrift folgt das Ausfertigungsdatum. 2Bei mehreren erlassenden Stellen ist das Datum der letzten Ausfertigung anzugeben. 3Inhaltsübersichten werden nur besonders umfangreichen Stammnormen vorangestellt; sie sind bei der ersten Änderung der Stammnorm wieder zu streichen.
2.4
Gesetzentwürfe werden ohne Eingangsformel vorgelegt.
2.5
1In der Eingangsformel einer Rechtsverordnung wird das etwa nötige Einvernehmen einer Stelle oder die Zustimmung durch den Landespersonalausschuss angegeben, nicht aber anderweitig durchgeführte Anhörungen und Beteiligungen. 2Das Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes) ist sowohl bei der Nutzung bundesrechtlicher als auch landesrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen zu beachten. 3In der Eingangsformel wird das Vollzitat nach Nr. 4.1 verwendet. 4Es wird die letzte Änderung der Stammnorm als solcher, nicht die der jeweils konkreten Ermächtigungsgrundlage angegeben. 5Die Eingangsformel umfasst auch die Angabe etwa nötiger Subdelegationsnormen.
2.6
1Stammgesetze werden in Artikel gegliedert, Stammverordnungen in Paragraphen. 2Auf Satzungen finden grundsätzlich die für Verordnungen geltenden Redaktionsvorschriften Anwendung. 3Artikel und Paragraphen können in Absätze, Nummern und Buchstaben – in dieser Reihenfolge – untergliedert werden. 4Bei Absätzen ist die erste Zeile mit einer eingeklammerten arabischen Zahl zu versehen und einzurücken. 5Mehrere Sätze eines jeden Absatzes werden durch voran- und hochgestellte Zahlen nummeriert. 6Bei Verwendung von Nummern oder Buchstaben wird ein hängender Einzug verwendet. 7Buchstabenzusätze bei der Zählbezeichnung einer Gliederungseinheit – zum Beispiel Art. 33a – sind bei Erstregelungen zulässig für Übergangsregelungen, die nach einer kurzen Frist wieder aufgehoben werden sollen, oder für Folgeänderungen nach Nr. 2.8 Satz 2.
2.7
Änderungsvorschriften werden in Paragraphen gegliedert.
2.8
1Mantelnormen sind bei Neuerlass oder Ablösung von Stammnormen grundsätzlich zu vermeiden. 2Folgeänderungen anderer Normen sind gesammelt in einem Artikel oder Paragraphen in die Stammnorm aufzunehmen.
2.9
1Von einer deklaratorischen Neubekanntmachung eines Normtextes ist grundsätzlich abzusehen. 2Die Staatskanzlei kann Ausnahmen zulassen.
2.10
1Nach Art. 76 Abs. 2 der Verfassung muss für das Inkrafttreten jeder Vorschrift ein konkretes Datum genannt werden. 2Es ist weder ein bedingtes Inkrafttreten zulässig noch Formeln wie „tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft“ oder Ähnliches. 3Gleiches gilt für das Außerkrafttreten. 4Bewehrte Vorschriften dürfen nach Art. 50 Abs. 1 Satz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) nicht rückwirkend erlassen werden und sollen nach Art. 50 Abs. 2 Satz 1 LStVG befristet werden.
3.
Sprache
3.1
1Der Staatsregierung, dem Ministerpräsidenten, den Staatsministerien und nachgeordneten Behörden und Gerichten wird der Zusatz „Bayerisch“ in der jeweiligen Beugung nur in der Überschrift, Einleitungs- und Schlussformel beigefügt. 2Mehrere Staatsministerien werden grundsätzlich in der in Nr. 7.2, mehrere Regierungsbezirke in der in Nr. 7.3 genannten Reihenfolge aufgeführt.
3.2
1Bei der Änderung von Stammnormen werden Textteile, die von den Änderungen nicht betroffen sind, nicht an die neue Rechtschreibung angepasst. 2Stammnormen, die grundsätzlich noch keine geschlechtergerechten Formulierungen aufweisen, behalten bei nur punktuellen Änderungen durchgängig diese sprachliche Gestaltung.
3.3
1Artikel werden mit „Art.“, Paragraphen mit „§“, bei Mehrzahl „§§“, Absätze mit „Abs.“, Nummern mit „Nr.“ bzw. „Nrn.“, Buchstaben mit „Buchst.“ abgekürzt, wenn eine Zählbezeichnung folgt. 2Das Wort „Seite“ wird mit „S.“ und die Vom-Hundert-Angabe mit „%“ abgekürzt. 3Auch im laufenden Text einer Vorschrift können übliche Abkürzungen für Maße, Gewichte etc. in Verbindung mit einer Zahl verwendet werden, zum Beispiel „kg“, „m2“, „€“. 4In Änderungsbefehlen werden
- 1.
Textstellen,
- a)
die selbst keine Gliederungseinheit sind, sondern aus einzelnen Wörtern, Zahlen, Zeichen, Formeln oder einer Kombination aus diesen bestehen, einheitlich als „Angabe“,
- b)
die anders nicht genau bezeichnet werden können, als „Wortlaut“,
- 2.
hochgestellte Zahlen nach Nr. 2.6 Satz 5 als „Satznummerierung“
bezeichnet.
3.4
1Rechts- und Verwaltungsvorschriften sollen so formuliert werden, dass sie jedes Geschlecht in gleicher Weise ansprechen, etwa durch Paarformeln oder geschlechtsneutrale Formulierungen. 2Dabei ist jedoch jede sprachliche Künstlichkeit oder spracherzieherische Tendenz zu vermeiden. 3Entscheidende Richtschnur ist die gängige Sprachwirklichkeit, die leichte Verständlichkeit und die inhaltliche Prägnanz. 4Sparschreibungen und Sonderzeichen zur Geschlechterumschreibung sind unzulässig. 5Übertriebene Paarformbildung ist ebenso zu vermeiden wie bewusst gesuchte Umschreibungen jenseits der gelebten Sprachwirklichkeit. 6Geschlechtsindifferent verallgemeinerte männliche Formulierungen sind nach dem natürlichen Sprachgebrauch zulässig, wo es der Alltagssprache entspricht und die Verständlichkeit fördert.
3.5
Nr. 2.4 der Organisationsrichtlinien bleibt unberührt.
4.
Zitierung und Verweisung
4.1
1Das Vollzitat von Vorschriften umfasst den Zitiernamen, die Abkürzung, das Datum der Ausfertigung, die Fundstelle, die Gliederungsnummer der Bayerischen Rechtssammlung und gegebenenfalls die letzte Änderung. 2Bei Vorschriften, die in der Bayerischen Rechtssammlung von 1983 im Volltext aufgenommen sind, wird die Fundstellenangabe mit der Gliederungsnummer wie folgt formuliert: „in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS …) veröffentlichten bereinigten Fassung“. 3Für das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ wird der Zitiername „Grundgesetz“ und für die „Verfassung des Freistaates Bayern“ der Zitiername „Verfassung“ verwendet.
4.2
1In Verweisungen werden Rechtsnormen grundsätzlich mit dem Zitiernamen, beim ersten Zitat innerhalb einer Stammnorm mit der Abkürzung in Klammern, benannt. 2Soweit sich für eine Stammnorm eine nichtamtliche Abkürzung eingebürgert hat oder allgemein bekannt ist, kann diese in geeigneter Form verwendet werden, wenn dabei die Eindeutigkeit des Normzitats gewahrt bleibt. 3Bei mehrfachen Verweisungen erfolgt die Benennung mit der Abkürzung, außer die Verweisung erfolgt auf eine gesamte Stammnorm. 4Es handelt sich um eine dynamische Verweisung auf den jeweils geltenden Rechtsstand der Norm, wenn
- 1.
nur der Zitiername nach Satz 1 genannt wird oder
- 2.
dem Vollzitat anstelle der letzten Änderung oder dem Zitiernamen nach Satz 1 die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ angefügt wird.
5Für eine statische Verweisung wird entweder das Vollzitat verwendet oder wahlweise dem Zitiername die Angabe „in der am … (Datum) geltenden Fassung“ angefügt.
4.3
1Rechtsakte der Europäischen Union werden nur mit der Bezeichnung „Verordnung“, „Richtlinie“, „Entscheidung“ etc. und mit folgenden weiteren Angaben zitiert:
- 1.
bis Ende 2014 erstmals veröffentlichte
- a)
Verordnungen:
mit der in Klammern gesetzten Abkürzung des zugrunde liegenden Vertrags (Vertragskürzel) und der Bezugsnummer, bestehend aus der Abkürzung „Nr.“, der Ordnungsnummer und der vierstelligen Jahreszahl des Erlasses,
Beispiel:
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Verordnung (EG) Nr. 490/2007
|
- b)
sonstige Rechtsakte:
mit der Bezugsnummer, bestehend aus der vierstelligen Jahreszahl des Erlasses, der Ordnungsnummer und dem Vertragskürzel bzw. der Abkürzung für das erlassende Organ,
Beispiele:
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Richtlinie 2004/81/EG
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Rahmenbeschluss 2006/960/JI
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- 2.
ab 2015 erstmals veröffentlichte Rechtsakte:
mit dem Vertragskürzel und der Bezugsnummer, bestehend aus der vierstelligen Jahreszahl des Erlasses und der Ordnungsnummer.
Beispiele:
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Verordnung (EU) 2015/490
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Richtlinie (EU) 2016/121
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2Fehlen weitere Angaben, handelt es sich um eine dynamische Verweisung auf den jeweils geltenden Rechtsstand der europäischen Norm. 3Für eine statische Verweisung wird dem Zitat die Angabe „in der am … (Datum) geltenden Fassung“ angefügt. 4Grundsätzlich ist eine statische Verweisung auf das Recht der Europäischen Union einer dynamischen Verweisung vorzuziehen. 5Soweit sich für einen Rechtsakt der Europäischen Union eine nichtamtliche Kurzbezeichnung eingebürgert hat – zum Beispiel Dienstleistungsrichtlinie für die Richtlinie 2006/123/EG – oder in einer Stammnorm eigens eingeführt wurde, kann diese in geeigneter Form verwendet werden, wenn dabei die Eindeutigkeit des Normzitats gewahrt bleibt und zumindest beim ersten Zitat innerhalb einer Stammnorm auch die Angaben nach Satz 1 enthalten sind. 6Auf eine umzusetzende Richtlinie wird als Fußnote zur Überschrift des Gesetzes oder der Verordnung in Form eines Vollzitats verwiesen.
Beispiel: Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149; L 13 vom 20.1.2016, S. 57), die durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2015/13 vom 31. Oktober 2014 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 42) geändert worden ist.
4.4
Auf Internetadressen darf in Rechtsvorschriften weder statisch noch dynamisch verwiesen werden.
5.
Handbuch der Rechtsförmlichkeit des Bundes
1Im Übrigen richtet sich die Formulierung aller Rechtsvorschriften des Landesrechts, soweit in diesen Richtlinien nichts anderes geregelt ist, nach den Teilen B bis E und G des vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Handbuchs der Rechtsförmlichkeit (HdR), 3. Auflage, BAnz. Nr. 160a vom 22. September 2008. 2Abweichend von Satz 1 sind aus dem Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 4. Auflage, BAnz AT 31.10.2024 B4, die Regelungen zur Fundstellenangabe (Randnrn. 63 bis 75 und 196) anzuwenden.
6.
Verfahren
6.1
1Die Staatskanzlei prüft die Rechtsförmlichkeit aller einschlägigen Entwürfe anhand dieser Redaktionsrichtlinien (formelle Normprüfung). 2Im Interesse einer einheitlichen Formulierungspraxis entscheidet sie in Zweifelsfragen.
6.2
1Ausfertigungen veranlasst bei Gesetzen und Verordnungen der Staatsregierung als Kollegialorgan die Staatskanzlei, bei allen anderen Rechtsvorschriften der jeweils zuständige Geschäftsbereich. 2Die für die Ausfertigung zuständige Stelle fügt die jeweils nötige Schlussformel ein. 3Die Schlussformel umfasst nur Ort, Ausfertigungsdatum und das ausfertigende Mitglied der Staatsregierung.
6.3
1Etwaige Druckfehler im Verkündungsblatt berichtigt die jeweilige Redaktion ohne Unterschrift. 2Sonstige offenbare Unrichtigkeiten berichtigt bei Gesetzen und Verordnungen der Staatsregierung als Kollegialorgan der Amtschef der Staatskanzlei, bei allen übrigen Rechtsvorschriften der Amtschef des Ressorts, das die Vorschrift ausgefertigt hat.
7.
Abkürzungen
Nachfolgende Abkürzungen können über Randnrn. 140 ff. HdR, 3. Auflage, BAnz. Nr. 160a vom 22. September 2008, hinaus ohne weitere Erläuterung verwendet werden.
7.1
Verkündungsblätter und Rechtssammlungen
Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L/C
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ABl. L/C
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Bayerische Rechtssammlung
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BayRS
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Bayerischer Staatsanzeiger
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StAnz.
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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
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GVBl.
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Bayerisches Ministerialblatt
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BayMBl.
|
Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts, Band I–IV
und Ergänzungsband
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BayBS I–IV, ErgB
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Bundesanzeiger
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BAnz.
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Bundesgesetzblatt I–III
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BGBl. I–III
|
Gemeinsames Ministerialblatt
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GMBl.
|
Reichsgesetzblatt
|
RGBl.
|
Frühere, inzwischen eingestellte Verkündungsblätter
|
[Tradierte Abkürzung]
|
7.2
Bayerische Ministerialverwaltung
Ministerpräsident
|
MPr
|
Leiter der Staatskanzlei
|
LStK
|
Staatskanzlei
|
StK
|
Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
|
StMI
|
Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
|
StMB
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Staatsministerium der Justiz
|
StMJ
|
Staatsministerium für Unterricht und Kultus
|
StMUK
|
Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
|
StMWK
|
Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
|
StMFH
|
Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
|
StMWi
|
Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
|
StMUV
|
Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
|
StMELF
|
Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
|
StMAS
|
Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
|
StMGP
|
Staatsministerium für Digitales
|
StMD
|
7.3
Regierungsbezirke
Oberbayern
|
OBay.
|
Niederbayern
|
NBay.
|
Oberpfalz
|
OPf.
|
Oberfranken
|
OFr.
|
Mittelfranken
|
MFr.
|
Unterfranken
|
UFr.
|
Schwaben
|
Schw.
|
7.4
Sonstige Abkürzungen können grundsätzlich nur verwendet werden, wenn sie – über den konkreten Nutzerkreis der Norm hinaus – allgemein bekannt und üblich sind oder wenn sie in der Norm ausnahmsweise als solche konkret eingeführt wurden, um die Lesbarkeit zu verbessern.
8.
Veröffentlichte Verwaltungsvorschriften
8.1
1Die Gliederungsnummer von Verwaltungsvorschriften richtet sich nach dem Gliederungsplan für bayerische staatliche Verwaltungsvorschriften. 2Nach der Überschrift sind die erlassende Stelle, das Unterschriftsdatum und das Aktenzeichen anzugeben.
8.2
1Verwaltungsvorschriften werden grundsätzlich nach Nummern gegliedert. 2Für mehrere Gliederungsebenen wird die dezimale Gliederung verwendet, also 1., 1.1, 1.1.1 etc.; Nr. 2.6 Satz 7 gilt entsprechend. 3Alle Textabschnitte beginnen an derselben Fluchtlinie. 4Zwischenüberschriften können verwendet werden, soweit es der Übersichtlichkeit dient.
8.3
1Mehrere Sätze innerhalb einer Nummer werden durch voran- und hochgestellte Zahlen nummeriert. 2Fußnoten sind fortlaufend zu nummerieren und vor die Interpunktion zu setzen.
8.4
1Im Übrigen wird empfohlen, sich für die Formulierung von Verwaltungsvorschriften grundsätzlich an den Nrn. 2 bis 5 und 7 zu orientieren. 2Auf Internetadressen darf in Verwaltungsvorschriften verwiesen werden, wenn sichergestellt ist, dass eine Änderung der dort hinterlegten Inhalte nur mit Zustimmung der Stelle erfolgen kann, die für den Erlass der Verwaltungsvorschrift zuständig ist.
9.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer