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Text gilt ab: 01.08.2015

6. Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Praktikumsamt

Zur Erfüllung der im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 BayLBG unter Nr. 2 genannten Ziele der Praktika fördern die bei den Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Bayern und bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Bayern eingerichteten Praktikumsämter die Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen und den Praktikumsschulen, indem sie
der Dozentin oder dem Dozenten der fachdidaktischen Lehrveranstaltung auf Antrag in der Regel für die Dauer eines Schuljahres eine geeignete Praktikumsklasse vermitteln, die von dieser oder diesem verantwortlich geführt wird; ein diesbezüglicher Antrag der Universität ist für das jeweils folgende Schuljahr bis spätestens 15. April an das Praktikumsamt zu richten;
sicherstellen, dass an den Praktikumsschulen für die von den Dozentinnen und Dozenten der fachdidaktischen Lehrveranstaltung für das Praktikum als geeignet gemeldeten begleitenden Lehrveranstaltungen entsprechende Stundenpläne erstellt werden; für die rechtzeitige Planung des Einsatzes der Praktikumslehrkräfte ist es erforderlich, dass die Meldungen über die fachdidaktischen Lehrveranstaltungen für das jeweils kommende Schuljahr dem Praktikumsamt bis 15. April unter Angabe der voraussichtlichen Teilnehmerinnen- und Teilnehmerzahl vorliegen;
zum Zweck der Abstimmung von fachdidaktischer Lehrveranstaltung und Praktikum sowie zum Zweck des Erfahrungsaustauschs Kontaktveranstaltungen (z.B. Vorbesprechung vor Beginn und Ergebnisbesprechung nach Abschluss des studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikums) zwischen den Praktikumslehrkräften und den Dozentinnen oder Dozenten der fachdidaktischen und der schulpädagogischen Lehrveranstaltungen vermitteln.
Unbeschadet o. g. organisatorischer Festlegungen besteht die Möglichkeit, dass sich Fachdidaktikerinnen/Fachdidaktiker und Praktikumslehrkräfte gegenseitig zu ihren Veranstaltungen einladen.