Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2015

6.   Aktualisierung der periodischen Beurteilung

6.1  

1Wenn sich während des laufenden periodischen Beurteilungszeitraums erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben, sodass die weitere Verwendung der letzten periodischen Beurteilung als Grundlage bei Beförderungen bis zum nächsten darauf folgenden einheitlichen Verwendungsbeginn (Nr. 5.10) ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre, ist die periodische Beurteilung im Fall einer Bewerbung zu aktualisieren (Art. 56 Abs. 4 Sätze 1 und 2, Art. 63 LlbG). 2Die Aktualisierung der periodischen Beurteilung erfolgt im Wege einer dienstlichen Beurteilung (aktualisierte periodische Beurteilung). 3Im Übrigen gilt Abschnitt 3 Nr. 9 VV-BeamtR entsprechend.

6.2  

Als Beurteilungszeitraum der aktualisierten periodischen Beurteilung ist der Beurteilungszeitraum der letzten periodischen Beurteilung verlängert um die Zeit von dessen Ende bis zum Tag der Erstellung der aktualisierten periodischen Beurteilung zugrunde zu legen.

6.3  

Die Aktualisierung der periodischen Beurteilung hat keine Auswirkungen auf den Beurteilungszeitraum der nachfolgenden regulären periodischen Beurteilung; insofern verbleibt es bei der Regelung in Nr. 5.3.

6.4  

Die obersten Dienstbehörden können für ihren Geschäftsbereich ergänzende und abweichende Regelungen zu Nrn. 6.1 bis 6.3 treffen.