Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2015

1.   Allgemeines

1.1  

1Die dienstliche Beurteilung der Richter und Richterinnen ist in Art. 6 des Bayerischen Richtergesetzes (BayRiG) geregelt. 2Für die dienstliche Beurteilung der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen gelten Art. 54 bis 61 LlbG, sofern in dieser Verwaltungsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist (Art. 63 LlbG); insoweit gelten diese Vorschriften entsprechend auch für Richter und Richterinnen (Art. 2 Abs. 1 BayRiG). 3Abschnitt 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) findet nur Anwendung, soweit durch diese Verwaltungsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt wird.

1.2  

1Die dienstliche Beurteilung ist eine wesentliche Grundlage für jede Personalentscheidung und für die Verwirklichung des im Grundgesetz und in der Bayerischen Verfassung niedergelegten Leistungsgrundsatzes. 2Bei der Beurteilung ist die besondere Stellung der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen zu berücksichtigen; vor allem darf durch die Beurteilung die persönliche und sachliche Unabhängigkeit der Richter und Richterinnen nicht beeinträchtigt werden (Art. 97 GG, §§ 25, 26 Abs. 1 DRiG). 3Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze des Abschnitts 3 Nr. 2 – mit Ausnahme von Nrn. 2.2.3 und 2.4 Satz 5 – VV-BeamtR entsprechend.