Inhalt
    
    
            2.
           
            Zuständigkeit
          
          
          
          Es beurteilen
          
              2.1
             
in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
              - –
- die Präsidenten und Präsidentinnen der Oberlandesgerichte die Richter und Richterinnen ihres Gerichts, die Präsidenten und Präsidentinnen der Landgerichte und Amtsgerichte ihres Bezirks sowie die hauptamtlichen Arbeitsgemeinschaftsleiter und Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen ihres Bezirks, 
- –
- die Präsidenten und Präsidentinnen der Landgerichte die Richter und Richterinnen ihres Gerichts und, soweit sie die Dienstaufsicht führen, die Richter und Richterinnen der Amtsgerichte ihres Bezirks, 
- –
- die Präsidenten und Präsidentinnen der Amtsgerichte die Richter und Richterinnen ihres Gerichts, 
- –
- die Generalstaatsanwälte und Generalstaatsanwältinnen die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen ihrer Behörde und die Leiter und Leiterinnen der Staatsanwaltschaften ihres Bezirks, 
- –
- die Leitenden Oberstaatsanwälte und Oberstaatsanwältinnen die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen ihrer Behörde;  
              2.2
             
in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
              - –
- der Präsident oder die Präsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Richter und Richterinnen seines oder ihres Gerichts und die Präsidenten und Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte, 
- –
- die Präsidenten und Präsidentinnen der Bayerischen Verwaltungsgerichte die Richter und Richterinnen ihres Gerichts; 
              2.3
             
in der Arbeitsgerichtsbarkeit
              - –
- die Präsidenten und Präsidentinnen der Landesarbeitsgerichte die Richter und Richterinnen ihres Gerichts und, soweit sie die unmittelbare Dienstaufsicht führen, die Richter und Richterinnen der Arbeitsgerichte ihres Bezirks, 
- –
- die Präsidenten und Präsidentinnen der Arbeitsgerichte die Richter und Richterinnen ihres Gerichts; 
              2.4
             
in der Sozialgerichtsbarkeit
              - –
- der Präsident oder die Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts die Richter und Richterinnen seines oder ihres Gerichts und die Präsidenten und Präsidentinnen der Sozialgerichte, 
- –
- die Präsidenten und Präsidentinnen der Sozialgerichte die Richter und Richterinnen ihres Gerichts; 
              2.5
             
in der Finanzgerichtsbarkeit
              - –
- die Präsidenten und Präsidentinnen der Finanzgerichte die Richter und Richterinnen ihres Gerichts.