Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2015

2.   Zuständigkeit

Es beurteilen

2.1  

in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
die Präsidenten und Präsidentinnen der Oberlandesgerichte die Richter und Richterinnen ihres Gerichts, die Präsidenten und Präsidentinnen der Landgerichte und Amtsgerichte ihres Bezirks sowie die hauptamtlichen Arbeitsgemeinschaftsleiter und Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen ihres Bezirks,
die Präsidenten und Präsidentinnen der Landgerichte die Richter und Richterinnen ihres Gerichts und, soweit sie die Dienstaufsicht führen, die Richter und Richterinnen der Amtsgerichte ihres Bezirks,
die Präsidenten und Präsidentinnen der Amtsgerichte die Richter und Richterinnen ihres Gerichts,
die Generalstaatsanwälte und Generalstaatsanwältinnen die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen ihrer Behörde und die Leiter und Leiterinnen der Staatsanwaltschaften ihres Bezirks,
die Leitenden Oberstaatsanwälte und Oberstaatsanwältinnen die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen ihrer Behörde;

2.2  

in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
der Präsident oder die Präsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Richter und Richterinnen seines oder ihres Gerichts und die Präsidenten und Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte,
die Präsidenten und Präsidentinnen der Bayerischen Verwaltungsgerichte die Richter und Richterinnen ihres Gerichts;

2.3  

in der Arbeitsgerichtsbarkeit
die Präsidenten und Präsidentinnen der Landesarbeitsgerichte die Richter und Richterinnen ihres Gerichts und, soweit sie die unmittelbare Dienstaufsicht führen, die Richter und Richterinnen der Arbeitsgerichte ihres Bezirks,
die Präsidenten und Präsidentinnen der Arbeitsgerichte die Richter und Richterinnen ihres Gerichts;

2.4  

in der Sozialgerichtsbarkeit
der Präsident oder die Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts die Richter und Richterinnen seines oder ihres Gerichts und die Präsidenten und Präsidentinnen der Sozialgerichte,
die Präsidenten und Präsidentinnen der Sozialgerichte die Richter und Richterinnen ihres Gerichts;

2.5  

in der Finanzgerichtsbarkeit
die Präsidenten und Präsidentinnen der Finanzgerichte die Richter und Richterinnen ihres Gerichts.