Inhalt
2.
Zuständigkeit
Es beurteilen
2.1
in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
- –
die Präsidenten und Präsidentinnen der Oberlandesgerichte die Richter und Richterinnen ihres Gerichts, die Präsidenten und Präsidentinnen der Landgerichte und Amtsgerichte ihres Bezirks sowie die hauptamtlichen Arbeitsgemeinschaftsleiter und Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen ihres Bezirks,
- –
die Präsidenten und Präsidentinnen der Landgerichte die Richter und Richterinnen ihres Gerichts und, soweit sie die Dienstaufsicht führen, die Richter und Richterinnen der Amtsgerichte ihres Bezirks,
- –
die Präsidenten und Präsidentinnen der Amtsgerichte die Richter und Richterinnen ihres Gerichts,
- –
die Generalstaatsanwälte und Generalstaatsanwältinnen die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen ihrer Behörde und die Leiter und Leiterinnen der Staatsanwaltschaften ihres Bezirks,
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die Leitenden Oberstaatsanwälte und Oberstaatsanwältinnen die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen ihrer Behörde;
2.2
in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
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der Präsident oder die Präsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Richter und Richterinnen seines oder ihres Gerichts und die Präsidenten und Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte,
- –
die Präsidenten und Präsidentinnen der Bayerischen Verwaltungsgerichte die Richter und Richterinnen ihres Gerichts;
2.3
in der Arbeitsgerichtsbarkeit
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die Präsidenten und Präsidentinnen der Landesarbeitsgerichte die Richter und Richterinnen ihres Gerichts und, soweit sie die unmittelbare Dienstaufsicht führen, die Richter und Richterinnen der Arbeitsgerichte ihres Bezirks,
- –
die Präsidenten und Präsidentinnen der Arbeitsgerichte die Richter und Richterinnen ihres Gerichts;
2.4
in der Sozialgerichtsbarkeit
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der Präsident oder die Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts die Richter und Richterinnen seines oder ihres Gerichts und die Präsidenten und Präsidentinnen der Sozialgerichte,
- –
die Präsidenten und Präsidentinnen der Sozialgerichte die Richter und Richterinnen ihres Gerichts;
2.5
in der Finanzgerichtsbarkeit
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die Präsidenten und Präsidentinnen der Finanzgerichte die Richter und Richterinnen ihres Gerichts.