Inhalt
9.
Kindertageseinrichtungen
9.1
Einrichtungen im Sinn der Nr. 1 Buchst. c
Einrichtungen im Sinn der Nr. 1 Buchst. c sind nach Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG)
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Kinderkrippen,
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Kindergärten,
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Horte,
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Häuser für Kinder.
Die Förderung setzt voraus, dass die Kindertageseinrichtung nach Art. 19 BayKiBiG förderfähig ist. Sie beschränkt sich auf den nach Art. 7 BayKiBiG anerkannten Bedarf.
9.2
Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben
Für die Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben gilt der jeweils maßgebliche Kostenrichtwert (siehe Nr. 5.2.2 Satz 2). Die Raumprogramme in den Anlagen 1 bis 3 gelten als Summenraumprogramme und bestimmen die maximal förderfähige Nutzungsfläche 1 bis 6. Ist die tatsächliche Nutzungsfläche 1 bis 6 geringer, ist diese maßgeblich. Flächenmäßige Abweichungen bei einzelnen Raumarten können bei anderen Raumarten ausgeglichen werden. Für die Festlegung des jeweils zutreffenden Summenraumprogramms ist die Zahl der in der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII festgelegten Höchstplatzzahl maßgeblich. In begründeten Ausnahmefällen sind Überschreitungen der maximal förderfähigen Nutzungsfläche 1 bis 6 des Summenraumprogramms im Umfang von bis zu 10 % zulässig. Bei Generalsanierung und Gebäudeerwerb ist die aktuell fachlich festzustellende notwendige Nutzungsfläche 1 bis 6 Grundlage für die Anwendung der Kostenrichtwerte im Sinn von Nr. 5.2.2.3. Bei der Ermittlung der tatsächlich zuweisungsfähigen Ausgaben für Generalsanierungen werden auch aktuell nicht mehr bedarfsnotwendige Flächen berücksichtigt, soweit sie dem Bestandsschutz unterliegen. Bestandsschutz gilt nicht für nicht mehr bedarfsnotwendige, abtrennbare, in sich geschlossene Gebäudeteile (z.B. Baukörper, Flügel, Geschoß). Bei der Erweiterung einer Kindertageseinrichtung wird nur der aktuell bestehende Flächenfehlbedarf gefördert, der sich im Regelfall aus der Differenz der Summenraumprogrammfläche der künftigen Einrichtung abzüglich der Summenraumprogrammfläche der bestehenden Einrichtung ergibt; ist die tatsächliche Nutzungsfläche 1 bis 6 geringer, ist diese maßgeblich.