Inhalt
10.
Kommunale Theater und Konzertsaalbauten
10.1
Allgemeine Fördervoraussetzungen
Förderfähig sind Investitionen gemäß Nr. 2.1 für professionelle kommunale Theater- und Konzertsaalbauten, wenn dort kommunal getragene professionelle Theater oder Orchester ihren Sitz haben und Betriebskostenzuschüsse oder institutionelle Zuschüsse des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst erhalten, soweit diese Baumaßnahmen für den Spielbetrieb notwendig sind.
Die Fördervoraussetzungen für eine Generalsanierung nach Nr. 2.1.3 gelten in diesen Fällen nicht. Ausgaben für den Bauunterhalt und für Instandsetzungen auf Grund mangelhaften Bauunterhalts können nicht gefördert werden.
Als kommunal getragen gelten professionelle Theater oder Orchester auch dann, wenn die Kommune beherrschenden Einfluss ausüben kann oder für das jeweilige Ensemble wirtschaftlich betrachtet wie für ein eigenes eintritt.
Förderfähig sind ferner Investitionen
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für kommunale Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung am Sitz einer Bezirksregierung, die auch als Theater oder Konzertsaal genutzt werden, sofern die Kommune nicht über einen aus Mitteln des Art. 10 BayFAG geförderten Theater- und Konzertsaalbau verfügt, sowie
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für kommunale Theater- und Konzertsaalbauten, wenn dort ein ganzjähriger professioneller Spielbetrieb mit regelmäßig mindesten 100 Theater- oder Konzertvorstellungen erfolgt und die Kommune nicht über einen aus Mitteln des Art. 10 BayFAG geförderten oder in staatlicher Trägerschaft befindlichen Theater- oder Konzertsaalbau verfügt.
Das Europäische Beihilfenrecht ist zu beachten. Insbesondere wird auf die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hingewiesen.
10.2
Förderung von technischen Einbauten
Förderfähig sind auch die Ausgaben für technische Einbauten im Bereich der Bühne sowie des Zuschauerraumes, soweit diese Baumaßnahmen für den Spielbetrieb notwendig sind. Abweichend von Nr. 4.1 Satz 1 beträgt die Zweckbindungsfrist für theaterspezifische technische Anlagen grundsätzlich zehn Jahre.
10.3
Förderverfahren
Zuweisungsanträge sind über die Regierungen dem Staatsministerium vorzulegen. Das Staatsministerium entscheidet nach Anhörung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst sowie des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über die grundsätzliche Förderfähigkeit eines beantragten Vorhabens. Das Bewilligungsverfahren und die fachliche Prüfung obliegen den Regierungen. Über Anträge auf Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn entscheiden die Regierungen mit Zustimmung des Staatsministeriums.