Inhalt

FAZR
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 16.01.2015
10.
Anmietung von Räumen
Die Anmietung von Räumen für den Betrieb bedarfsnotwendiger Kindertageseinrichtungen sowie für den Ausbau von Ganztagsangeboten nach Nr. 8.4 kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel mit folgender Maßgabe gefördert werden (Einmalförderung):
Mit der Mietförderung werden entweder Bauinvestitionen zur Abdeckung eines nur vorübergehenden Bedarfs entbehrlich oder bei einem langfristigen Bedarf der Zeitraum bis zur Fertigstellung der Kindertageseinrichtung oder der notwendigen Baumaßnahme nach Nr. 8.4 überbrückt.
Die Mietdauer darf höchstens fünf Jahre betragen. Eine aus unvorhersehbaren Gründen erforderliche Verlängerung der Mietdauer über diesen Zeitraum hinaus begründet keine Verlängerung der Mietförderung.
Anspruchsberechtigt sind Kommunen (Nr. 3).
Gefördert wird die tatsächlich angemietete Nutzungsfläche 1 bis 6, höchstens jedoch bei Kindertageseinrichtungen die nach den Anlagen 1 bis 3 empfohlene Raumprogrammfläche oder beim Ausbau von Ganztagsangeboten der schulaufsichtlich festgestellte Raumbedarf.
Der Förderung wird ein Mietpreis (Kaltmiete brutto) von höchstens 7,50 €, bei Gemeinden über 100 000 Einwohnern von 10 € monatlich pro m2 und eine Mietdauer von höchstens fünf Jahren zugrunde gelegt. Verkürzt sich die der Förderung zugrunde gelegte Mietdauer, sind die Fördermittel anteilig zurück zu erstatten.
Die Höhe der Zuweisung beträgt 30 % der förderfähigen Miete; die Zuweisung wird als einmaliger Festbetrag zur Hälfte der Mietzeit ausgezahlt. Der Bewilligungsbetrag ist auf volle 1 000 € kaufmännisch zu runden.