Inhalt

FAZR
Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 16.01.2015
8.
Schulen einschließlich schulischer Sportanlagen

8.1 Einrichtungen im Sinn der Nr. 1 Buchst. a und b

8.1.1

Folgende öffentliche Schulen:
Grundschulen (Art. 7 BayEUG) und Mittelschulen (Art. 7a BayEUG),
Realschulen (Art. 8 BayEUG) und Gymnasien (Art. 9 BayEUG),
Schulen des Zweiten Bildungswegs (Art. 10 BayEUG),
berufliche Schulen (Art. 11 bis 18 BayEUG),
Förderschulen und Schulen für Kranke (Art. 19 und 23 BayEUG).

8.1.2

Schülerheime nach Art. 106 Satz 2 BayEUG im Verbund mit Schulen nach Nr. 8.1.1, außer Förderschulen, sowie kommunale Schülerheime nach Art. 106 Satz 4 BayEUG, die überwiegend Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen aufnehmen, deren Erforderlichkeit schulaufsichtlich festgestellt wird.

8.2 Ergänzende Bewilligungsvoraussetzungen

8.2.1 Schulhausbauten einschließlich schulischer Sportanlagen

8.2.1.1

Neu-, Um- und Erweiterungsbauten müssen schulaufsichtlich genehmigt sein (§ 4 Schulbauverordnung – SchulbauV – in der jeweils geltenden Fassung). Die Feststellung der schulaufsichtlichen Genehmigung zum notwendigen Raumbedarf ist der Förderung zugrunde zu legen (§ 5 Satz 1 SchulbauV). Ist die tatsächliche Nutzungsfläche 1 bis 6 geringer, ist diese maßgeblich. Die danach ermittelte zuweisungsfähige Nutzungsfläche 1 bis 6 ist Grundlage für die Anwendung der Kostenrichtwerte. Bei Umbauten sowie Teilsanierungen, denen keine zuweisungsfähige Nutzungsfläche 1 bis 6 zugrunde liegt, ist Nr. 5.2.2.3 Satz 4 anzuwenden.
Bei Generalsanierung und Gebäudeerwerb ist die aktuell fachlich festzustellende notwendige Nutzungsfläche 1 bis 6 Grundlage für die Anwendung der Kostenhöchstwerte im Sinn von Nr. 5.2.2.3 sowie des Schwellenwerts im Sinn von Nr. 2.1.3. Bei der Ermittlung der tatsächlich zuweisungsfähigen Ausgaben für Generalsanierungen werden auch aktuell nicht mehr bedarfsnotwendige Flächen berücksichtigt, soweit sie dem Bestandsschutz unterliegen. Bestandsschutz gilt nicht für nicht mehr bedarfsnotwendige, abtrennbare, in sich geschlossene Gebäudeteile (z.B. Baukörper, Flügel, Geschoss).

8.2.1.2

Bei der Generalsanierung einer Schulsporthalle oder schulischen Außensportanlage können der Förderung auch Flächen zugrunde gelegt werden, die über den aktuellen schulischen Bedarf hinausgehen. Die Förderung erfolgt hierbei im Umfang der ursprünglich geförderten Neuerrichtung, sofern es sich bei den Fördermitteln um an die Kommune ausgereichte Landesmittel handelte und der Freistaat insoweit einen entsprechenden kommunalen Bedarf anerkannt hat. Diese Regelung setzt grundsätzlich aktuell mindestens fünf Sportklassen voraus. Kostenhöchstwert ist der aktuelle Kostenrichtwert für die ursprünglich errichteten und geförderten Übungseinheiten.
Errichtet oder generalsaniert eine Kommune bei einer Schule mit weniger als acht Sportklassen, für die nach der Schulbauverordnung der Bedarf für eine Sporthalle oder Außensportanlage nicht anerkannt ist, eine Sporthalle oder Außensportanlage, weil eine sonstige gedeckte Übungsmöglichkeit bzw. Freisportfläche nicht vorhanden ist, so kann eine Förderung nach Art. 10 BayFAG als Schulbaumaßnahme erfolgen. Der Förderung wird dabei höchstens der Kostenrichtwert für eine Kleinsporthalle oder bei Außensportanlagen der Kostenrichtwert für einen Allwetterplatz (20 m x 28 m), für ein Rasenspielfeld (40 m x 60 m) sowie für eine Laufbahn (4 x 1,22 m x 65 m) zugrunde gelegt.
Eine Förderung der vorgenannten Maßnahmen setzt regelmäßig einen schulaufsichtlich festgestellten Bedarf voraus.

8.2.1.3

Bei der Generalsanierung eines Schulschwimmbades können der Förderung auch Flächen zugrunde gelegt werden, die über den aktuellen schulischen Bedarf hinausgehen. Die Förderung erfolgt hierbei im Umfang der ursprünglich geförderten Neuerrichtung, sofern es sich bei den Fördermitteln um an die Kommune ausgereichte Landesmittel handelte und der Freistaat insoweit einen entsprechenden kommunalen Bedarf anerkannt hat. Zudem ist aktuell ein schulischer Bedarf für mindestens eine Übungseinheit anzuerkennen. Schulischer Bedarf setzt dabei grundsätzlich mindestens 40 Sportklassen voraus. Kostenhöchstwert ist der aktuelle Kostenrichtwert für die ursprünglich errichteten und geförderten Übungseinheiten.
Diese Regelung zum Bestandsschutz gilt nicht im Falle der Errichtung eines Neubaus.
Errichtet oder generalsaniert eine Kommune, die weder die für einen Neubau noch für die Anwendung der Bestandsschutzregelung nach Satz 4 geforderte Mindestanzahl an Sportklassen erreicht, ein Schulschwimmbad, so kann eine Förderung unabhängig von der erreichten Sportklassenzahl als Schulbaumaßnahme erfolgen, sofern
die geforderte Mindestanzahl an Sportklassen nicht durch interkommunale Zusammenarbeit erreicht werden kann und
die Nutzung eines anderen Schulschwimmbads in zumutbarer Entfernung schulorganisatorisch nicht möglich ist.
Der Förderung wird dabei höchstens der Kostenrichtwert für eine Einzelübungsstätte zu Grunde gelegt.

8.2.2

Kommunale Heimschulen (Art. 106 Satz 2 BayEUG):
Das Vorhaben muss schulaufsichtlich genehmigt und heimaufsichtlich gewürdigt werden.

8.2.3

Kommunale Schülerheime nach Art. 106 Satz 4 BayEUG, die überwiegend Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen aufnehmen:
Die Erforderlichkeit des Vorhabens muss schulaufsichtlich festgestellt sein.

8.3 Ergänzende Bestimmungen zur Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben

8.3.1

Für Schulen einschließlich schulisch bedarfsnotwendiger Sportanlagen gelten die jeweils maßgeblichen Kostenrichtwerte (siehe Nr. 5.2.2 Satz 2). Von den Kostenrichtwerten für gedeckte Sportstätten sind auch die Ausgaben für die notwendigen Betriebsräume erfasst.
Der Kostenrichtwert für Betriebsräume gilt nur für Räume, die im Zusammenhang mit Freisportanlagen errichtet werden; der Kostenrichtwert bemisst sich in diesem Fall nach der Nutzungsfläche.

8.3.2

Abweichend von Nr. 5.2.1 sind bei beruflichen Schulen (Art. 11 bis 18 BayEUG) für Unterrichtsräume, die im Zug von Baumaßnahmen neu geschaffen wurden, auch die Ausgaben für die erstmalige Einrichtung zuweisungsfähig, soweit sie der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung der Schüler unmittelbar dient und von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt ist (Art. 5 Abs. 1 BaySchFG, § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AVBaySchFG). Entsprechendes gilt auch für die Einrichtung bestehender Räume, die wegen einer Erweiterung des Unterrichts oder Einrichtung einer neuen Schulart, Ausbildungsrichtung oder Fachrichtung für den fachlichen Unterricht umgewidmet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AVBaySchFG).
Über die Notwendigkeit der erstmaligen Einrichtung entscheidet die Regierung auf Grund eines formlosen Antrags, der in einfacher Ausfertigung einzureichen ist. Dem Antrag sind die Ausstattungslisten und Kostenaufstellungen beizufügen.

8.3.3

Die Errichtung eines mit einer Grundschule, einer Mittelschule oder einer Förderschule verbundenen Schülerheims sowie eines nicht verbundenen Schülerheims unterliegt den Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Art. 107 Abs. 1 BayEUG). Für die Errichtung der übrigen verbundenen Schülerheime gelten die Vorschriften über die Errichtung einer Schule entsprechend (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BayEUG). Die zuweisungsfähigen Ausgaben sind unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach Nr. 5.2.1 zu ermitteln.

8.4 Ausbau von Ganztagsangeboten (FAGplus15)

Die Förderung kommunaler Bauinvestitionen zum Ausbau von Ganztagsangeboten in schulischer Verantwortung (Art. 6 Abs. 4 BayEUG) oder von gemäß Art. 1 Nr. 3 Buchst. a Ganztagsförderungsgesetz rechtsanspruchserfüllenden Ganztagsangeboten in schulaufsichtlicher Verantwortung (Art. 31 Abs. 3 BayEUG) erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
Eine Förderung setzt voraus, dass im Rahmen des Antrags auf schulaufsichtliche Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SchulbauV die zu erwartenden Bedarfe nach einem ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebot nachgewiesen und im Raumprogramm der Schule entsprechende Räumlichkeiten gemäß den jeweils geltenden Bekanntmachungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vorgesehen werden.
Der Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten, förderfähig ist der für ein Ganztagsangebot in schulischer oder schulaufsichtlicher Verantwortung schulaufsichtlich genehmigte Raumbedarf.
Gefördert werden Baumaßnahmen zum Ausbau von Ganztagsangeboten an bereits bestehenden Gebäuden und bei Neubaumaßnahmen einschließlich der Errichtung bedarfsnotwendiger Ersatzneubauten. Ausgaben für die Ausstattung sind nicht nach Art. 10 BayFAG förderfähig. Einbauküchen zählen, soweit sie mit dem Gebäude fest verbunden sind und hierfür Planungsausgaben anfallen, zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes. Die Ausgaben hierfür sind bei Neu- und Erweiterungsbauten durch den Kostenrichtwert abgegolten. Im Rahmen einer Umbaumaßnahme können Einbauküchen nach Kostengruppe 300 grundsätzlich gefördert werden. Der Kostenrichtwert entspricht hierbei dem Kostenhöchstwert.
Zur Vermeidung von Härten wird die für Förderungen nach Art. 10 BayFAG allgemein geltende Bagatellgrenze von 100 000 € auf 50 000 € gesenkt.
Kommunen erhalten auf ihren „üblichen“ Fördersatz – außer im Fall der Nullförderung – einen Aufschlag von 15 Prozentpunkten; der Höchstfördersatz beträgt 90 %.