Inhalt

Text gilt ab: 20.10.2014

9.   Geltungsbereich

Diese Bekanntmachung gilt für öffentliche Schulen.
Auf Ersatz- und Ergänzungsschulen findet Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayEUG (Meldungen ans Jugendamt, vgl. Nr. 6.1 dieser Bekanntmachung) gemäß Art. 92 Abs. 5, Art. 102 Abs. 4 BayEUG Anwendung. Den Privatschulen wird empfohlen, auch in den übrigen Fällen entsprechend dieser Bekanntmachung zu verfahren. Zur Stärkung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen wird den Privatschulen insbesondere eine Selbstverpflichtung zu Meldungen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden in Fällen von Gewalt- und Sexualdelikten an Schülerinnen oder Schülern angeraten.