Inhalt
8. Inkrafttreten, Laufzeit, Außerkrafttreten
8.1
Die Dienstvereinbarung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall werden unverzüglich Verhandlungen zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung aufgenommen.
8.2
Nach Außerkrafttreten der Dienstvereinbarung wegen Kündigung gelten ihre Regelungen bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung, längstens ein Jahr, weiter.
München, den 6. Juni 2012
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Bayerisches Staatsministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
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Hauptpersonalrat beim
Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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Dr. Schön
Ministerialdirektor
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Schmid
Vorsitzender
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Hauptrichterrat
Herrler
Vorsitzender
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Hauptstaatsanwaltsrat
Dr. Beckstein
Vorsitzender
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