Inhalt

Text gilt ab: 14.12.2013

4. Zugriffsberechtigung und Datenauswertung

4.1 

Ein umfassendes lesendes Zugriffsrecht erhalten die Behördenleiterinnen und Behördenleiter und die Personalreferentinnen und Personalreferenten für die Behörden und das Personal ihres Zuständigkeitsbereichs. Die Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Generalstaatsanwälte und die Personalreferentinnen und Personalreferenten bei den Mittelbehörden für den richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst erhalten zusätzlich Zugriff auf die Daten der Richterinnen und Richter und der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die der jeweils anderen Mittelbehörde innerhalb desselben Oberlandesgerichtsbezirks angehören.

4.2 

Die Behördenleiterinnen und Behördenleiter bestimmen, welche Mitarbeiter der Personalverwaltung ihrer Behörde im Rahmen der jeweiligen Aufgabenerfüllung Zugriffsrechte auf die in VIVA-PSV gespeicherten Personaldaten erhalten. Zur Festlegung der Zugriffsrechte werden die örtlichen Personalvertretungen und die zuständigen Stufenvertretungen angehört.

4.3 

Die technischen Möglichkeiten des VIVA-PSV-Verfahrens zur Auswertung der Datenstrukturen dürfen von den hierzu befugten Benutzern nur im Rahmen der Erforderlichkeit zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben angewendet werden.