Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2013

7. Aufgaben der Waldbesitzerinnen bzw. Waldbesitzer und der Forstbehörden

7.1 

1Naturwaldreservate werden in die Waldfunktionspläne aufgenommen. 2Bei der Forstbetriebsplanung (Forsteinrichtung) sollen die Naturwaldreservate in der Regel als eigene Bestände ausgeschieden werden.

7.2 

1Naturwaldreservate sind regelmäßig auf Befall durch Forstschädlinge zu kontrollieren. 2Die Waldbesitzerin bzw. der Waldbesitzer setzt das zuständige AELF umgehend von größeren Schäden (z.B. durch Sturm oder Waldbrand) und Gefährdungen (z.B. Insektenfraß) des Naturwaldreservats oder seiner Einrichtungen (z.B. eines Zaunes) in Kenntnis. 3Das AELF informiert hierüber die LWF.

7.3 

1Das zuständige AELF führt, möglichst gemeinsam mit der Waldbesitzerin bzw. dem Waldbesitzer, jährlich mindestens einen Begang in jedem Naturwaldreservat durch. 2Auffällige Ereignisse und Beobachtungen werden in einem Begangsprotokoll (Anlage 5) festgehalten. 3Das erstellte Protokoll ist jeweils bis zum 30. September der LWF und in Kopie der Waldbesitzerin bzw. dem Waldbesitzer zu übermitteln.