Inhalt

AEPO-KV
Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 25.04.2012
§ 4
Geschäftsführung
1Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben regelt im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Geschäftsführung. 2Über Sitzungen und Beschlüsse der Prüfungsausschüsse und des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben sind Protokolle zu fertigen und der zuständigen Stelle zu übersenden. 3Die Geschäfte werden von der Geschäftsstelle geführt.