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AEPO-KV
Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 25.04.2012
§ 2
Prüfungsausschüsse
(1) 1Jeder Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. 2Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein; sie sollen insbesondere über Erfahrungen in der beruflichen Erwachsenenbildung verfügen.
(2) 1Einem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder je ein Beauftragter bzw. eine Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule an. 2Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
(3) 1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für vier Jahre berufen. 2Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung ab, verlängert sich die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss bis zum Abschluss der Prüfung, längstens jedoch um ein Jahr.
(4) 1Jeder Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. 2Der Vorsitz im Prüfungsausschuss kann jährlich zwischen den Gruppen wechseln.
(5) 1Die Prüfungsausschüsse sind nur in voller Besetzung beschlussfähig. 2Sie beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung ist unzulässig.