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AEPO-KV
Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 25.04.2012
§ 1
Errichtung der Ausschüsse, Geschäftsstelle für das Prüfungswesen
(1) Ausschüsse im Prüfungswesen sind die Prüfungsausschüsse und der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.
(2) Für die Abnahme von Prüfungen für Ausbilder und Ausbilderinnen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten errichtet das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit als zuständige Stelle (im Folgenden: die zuständige Stelle) einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.
(3) 1Sind mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben, der die ihm in der Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. 2Besteht nur ein Prüfungsausschuss, nimmt dieser auch die Befugnisse des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben wahr.
(4) 1Bei der AOK Bayern wird eine Geschäftsstelle für das Prüfungswesen (Geschäftsstelle) eingerichtet. 2Sie führt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben und den Prüfungsausschüssen die Geschäfte und nimmt die ihr in dieser Prüfungsordnung zugewiesenen sonstigen Aufgaben wahr. 3Die Geschäftsstelle unterrichtet die zuständige Stelle über alle wichtigen Vorgänge. 4Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung.