Inhalt
4. Nachweis der Teilnahme
4.1
1Das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 ModQV ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von den Prüferinnen bzw. Prüfern im Anschluss an die Prüfung mündlich und dem Staatsministerium schriftlich mitzuteilen. 2Hat die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer die mündliche Prüfung nicht bestanden, ist die Entscheidung auf Verlangen schriftlich zu begründen.
4.2
1Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 ModQV) soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von der zuständigen Fortbildungseinrichtung oder Behörde gemäß Nr. 2 innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme übermittelt werden. 2Im Falle einer nicht erfolgreichen Teilnahme ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. 3Das Staatsministerium ist über die Teilnahme schriftlich zu informieren.
4.3
1Das Staatsministerium stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest. 2Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist gemäß Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG eine Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt der BesGr A 10 oder A 14.