Inhalt

VV-ModQV-F
Text gilt ab: 01.01.2012

4. Inhalt und Dauer der Maßnahmen

4.1 

Die nähere Ausgestaltung von Inhalt und Dauer der Maßnahmen gemäß § 4 ModQV wird in der anliegenden Übersicht geregelt.

4.2 

1Inhaltlich vergleichbare Fortbildungen und sonstige Qualifizierungsmaßnahmen der letzten fünf Jahre können im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung auf diejenigen Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, die nicht mit einer Prüfung abschließen. 2Die Entscheidung über die Anerkennung von Fortbildungen und sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen trifft das Staatsministerium auf Antrag im Einzelfall. 3Neben den Pflichtmodulen kann das Staatsministerium den Besuch weiterer fachdienlicher Fortbildungen empfehlen.