Inhalt
3. Zusätzliche Teilnahmevoraussetzungen
Unbeschadet des § 3 Satz 1 ModQV können Beamtinnen und Beamte der Bayerischen Forstverwaltung an Maßnahmen der modularen Qualifizierung erst teilnehmen, wenn sie zur Qualifizierung
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für Ämter ab der Besoldungsgruppe (BesGr) A 10 einen Dienstposten mindestens der Wertigkeit A 10/A 11,
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für Ämter ab der BesGr A 14 einen Dienstposten mindestens der Wertigkeit A 13/A 14
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besetzen (§ 3 Sätze 2 und 4 ModQV).