Inhalt

VV-ModQV-StMWFK
Text gilt ab: 01.08.2013

3. Nachweis der Teilnahme

1Das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 ModQV ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von den Prüferinnen bzw. Prüfern im Anschluss an die Prüfung mündlich und der jeweils zuständigen Ernennungsbehörde schriftlich mitzuteilen. 2Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, ist die Entscheidung auf Verlangen schriftlich zu begründen.
1Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 ModQV) soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von der jeweils zuständigen Ernennungsbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme übermittelt werden. 2Im Falle einer nicht erfolgreichen Teilnahme ist die Entscheidung schriftlich zu begründen.
1Der Abschluss der Modularen Qualifizierung wird gemäß § 6 Abs. 5 ModQV in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 5 ZustV-WFKM festgestellt. 2Die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses ist gemäß Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG eine Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14.