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Text gilt ab: 01.10.2023

3.  

Die Benützung anderer als der zugelassenen Hilfsmittel ist nicht gestattet. Von den Hilfsmitteln ist jeweils nur ein Exemplar erlaubt. Im Vorgriff auf Neuauflagen dürfen auch ersatzweise entsprechende Sonderdrucke der Bundessteuerblätter verwendet werden.