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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 65
Rechtskraftvermerk, Rechtskraftzeugnis
(1) 1Sobald die Rechtskraft einer Entscheidung bei den Akten nachgewiesen ist, versieht der Urkundsbeamte die Urschrift der Entscheidung mit dem Rechtskraftvermerk gemäß § 7 Abs. 1 AktO. 2In den Fällen, in denen eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung des höheren Rechtszugs zu den Akten genommen wird, ist der Vermerk auf diese Abschrift zu setzen.
(2) 1Das von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilende Rechtskraftzeugnis wird auf die vom Antragsteller vorgelegte Ausfertigung gesetzt, mit Datum versehen und unterschrieben; die Amts- und Funktionsbezeichnung ist anzugeben. 2Ferner ist ein Abdruck des Dienstsiegels beizufügen.
(3) Bei Entscheidungen, die rechtsgestaltende Wirkung haben oder bei denen mit dem Eintritt der Rechtskraft eine Frist in Lauf gesetzt wird, wird im Vermerk und im Zeugnis der Tag angegeben, mit dessen Beginn die Rechtskraft eingetreten ist.