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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 64
Notfristzeugnis
(1) Für die Einholung und die Erteilung des Notfristzeugnisses ist der festgestellte Vordruck oder der freigegebene Textbaustein zu verwenden.
(2) Wird ein Notfristzeugnis erteilt, nachdem eine Rechtsmittelschrift verspätet eingegangen ist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wurde, so ist im Zeugnis darauf hinzuweisen.