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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 63
Zuständigkeit
(1) Der Urkundsbeamte des für die Entscheidung über ein Rechtsmittel zuständigen Gerichts ist zur Erteilung des Zeugnisses zuständig, dass bis zum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht wurde (§ 706 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
(2) Zur Erteilung des Zeugnisses über die Rechtskraft ist der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, der Urkundsbeamte des Gerichts dieses Rechtszugs zuständig (§ 706 Abs. 1 ZPO).