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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 51
Aufbewahrung der vorläufigen Aufzeichnungen, Löschung von Tonaufzeichnungen
(1) 1Vorläufige Aufzeichnungen sind zu den Prozessakten zu nehmen oder, wenn sie sich hierzu nicht eignen, bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten aufzubewahren (§ 160a Abs. 3 Satz 1 ZPO). 2Soweit erforderlich, trifft der Vorstand des Gerichts eine nähere Regelung über die Aufbewahrung.
(2) Sollen Tonaufzeichnungen durch den Urkundsbeamten gelöscht werden, führt er, wenn vom Richter oder vom aufsichtführenden Richter keine andere Anordnung getroffen wurde, vor der Löschung das Einverständnis des Richters (Vorsitzenden) herbei.