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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 47
Aufzeichnungen über die Sitzung
(1) 1Das Protokoll ist während der Sitzung aufzuzeichnen. 2Wird der Inhalt des Protokolls in einer gebräuchlichen Kurzschrift, durch verständliche Abkürzungen oder auf Ton- oder Datenträger vorläufig aufgezeichnet (§ 160a Abs. 1 ZPO), ist das Protokoll unverzüglich nach der Sitzung herzustellen. 3Eine nachträgliche Anfertigung des Protokolls ohne vorläufige Aufzeichnungen aus dem Gedächtnis ist nicht zulässig.
(2) Soweit Feststellungen über die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien sowie über das Ergebnis eines Augenscheins mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet wurden, braucht lediglich dies im Protokoll vermerkt zu werden; jedoch ist das Protokoll zu ergänzen, wenn eine Partei dies bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beantragt oder das Rechtsmittelgericht um die Ergänzung ersucht (§ 160a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 ZPO).