Inhalt

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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 46
Inhalt des Sitzungsprotokolls, übergebene Schriftstücke
(1) 1Die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden (§ 165 Satz 1 ZPO). 2An die Protokollführung sind daher hohe Anforderungen zu stellen.
(2) 1Das Protokoll muss insbesondere die in § 160 Abs. 1 ZPO aufgeführten Angaben und die in § 160 Abs. 3 ZPO bezeichneten Feststellungen enthalten; außerdem sind Entscheidungen des Gerichts, durch die Ordnungsmittel verhängt werden, und der Sachverhalt, der hierzu Veranlassung gab, aufzunehmen (§ 182 GVG). 2Ferner sind in das Protokoll die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen, soweit das Gericht nicht entscheidet, dass es der Aufnahme nicht bedarf (§ 160 Abs. 2 und 4 ZPO). 3In Verfahren vor den Amtsgerichten sind andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht dies für erforderlich hält (§ 510a ZPO). 4Ferner soll im Protokoll die Zeit des Beginns und des Endes der Sitzung vermerkt werden.
(3) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist (§ 160 Abs. 5 ZPO).
(4) Feststellungen über die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien sowie über das Ergebnis eines Augenscheins brauchen nach Maßgabe des § 161 Abs. 1 ZPO nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden; jedoch ist dann im Protokoll zu vermerken, dass die Vernehmung oder der Augenschein durchgeführt worden ist (§ 161 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
(5) Werden während der Sitzung Schriftstücke übergeben, so bringt der Urkundsbeamte, soweit eine Verwechslung nicht ausgeschlossen erscheint, auf diesen unter Angabe des Datums der Sitzung einen Vermerk an, aus dem sich ergibt, in welcher Sache und von wem sie übergeben wurden.