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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 29
Behandlung zurückgegebener Sendungen
Werden der Geschäftsstelle Schriftstücke zurückgegeben, die durch Niederlegung bei der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts oder einer anderen Stelle zugestellt wurden, so ist nach § 28 Abs. 3 Satz 2 zu verfahren.