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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 28
Niederlegung bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
(1) Die gemäß § 181 ZPO zum Zweck der Zustellung auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts niedergelegten Schriftstücke werden vom Urkundsbeamten nach der alphabetischen Reihenfolge der Familiennamen der Empfänger drei Monate vom Tag der Zustellung an aufbewahrt.
(2) 1Meldet sich innerhalb der Dreimonatsfrist derjenige, dem zugestellt wurde oder ein zum Empfang ermächtigter Vertreter, so ist ihm die Sendung auszuhändigen. 2Bei der Aushändigung ist die Identität zu prüfen. 3Die Aushändigung kann von der Erteilung einer Empfangsbestätigung abhängig gemacht werden.
(3) 1Wird eine Sendung innerhalb der Dreimonatsfrist nicht abgeholt, so gibt sie der Urkundsbeamte, wenn sie nicht von seiner Geschäftsstelle selbst stammt, der absendenden Stelle zurück. 2Nicht zurückzugebende Sendungen werden zu den Verfahrensakten genommen; meldet sich der Adressat zu einem späteren Zeitpunkt, sind ihm die Sendungen auszuhändigen.
(4) 1Über die niedergelegten Sendungen ist eine Liste zu führen, in der die absendende Stelle, das auf der Sendung vermerkte Aktenzeichen, der Tag der Niederlegung und der Tag der Aushändigung oder Rückgabe der Sendung sowie gegebenenfalls der Name und die Anschrift der Person, der die Sendung ausgehändigt wurde, einzutragen sind. 2Im Fall des Abs. 3 Satz 2 ist in der Liste zu vermerken, dass die Sendung zu den Verfahrensakten genommen wurde; gegebenenfalls ist das Datum der Aushändigung anzugeben.