Inhalt
12.
Inkrafttreten, Laufzeit, Außerkrafttreten
12.1
Die Dienstvereinbarung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall werden unverzüglich Verhandlungen zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung aufgenommen.
12.2
Nach Außerkrafttreten der Dienstvereinbarung wegen Kündigung gelten ihre Regelungen bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung weiter.
München, den 16. Oktober 2008
Bayerisches Staatsministerium
der Justiz
gez.
Klotz
Ministerialdirektor
|
Hauptpersonalrat beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz
gez.
Schmid
Vorsitzender
|
|
Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit
gez.
Herrler
Vorsitzender
|
|
Hauptstaatsanwaltsrat
gez.
Stern
Vorsitzender
|