Inhalt
3.
Erweiterte Zuständigkeit
3.1
Die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen wird über die Regelung in Nr. 1 hinaus ermächtigt, in ihrem Zuständigkeitsbereich in eigener Zuständigkeit
3.1.1
Pfandfreigabeerklärungen für Rechte des Freistaates Bayern abzugeben, die an fremden Grundstücken in den Abteilungen II und III des Grundbuchs eingetragen sind, wenn die Beeinträchtigung des Rechtes angemessen entschädigt wird und den staatlichen Interessen nicht widerspricht, sowie Löschungserklärungen für Grundpfandrechte an fremden Grundstücken abzugeben, wenn die zu sichernden Forderungen getilgt sind;
3.1.2
Rangrücktrittserklärungen nach Nr. 4.4 der Grundstücksverkehrsrichtlinien –GrVR – abzugeben;
3.1.3
der Belastung von Erbbaurechten an staatseigenen Grundstücken mit Grundpfandrechten nach Maßgabe der Nr. 4.3.3 GrVR sowie der freihändigen Veräußerung von Erbbaurechten an staatseigenen Grundstücken nach §§ 5 und 7 ErbbauVO zuzustimmen.
3.2
Zur Zuständigkeit der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen für die Änderung und Aufhebung von Verträgen, Stundung und den Erlass von Vertragsstrafen, die Niederschlagung und die Einstellung des Einziehungsverfahrens wird auf die Verwaltungsvorschriften zu Art. 58, 59 BayHO verwiesen.
3.3
Auf die weiteren Zuständigkeiten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen nach der Gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Vertretung des Freistaates Bayern als Grundstückseigentümer in Verwaltungsverfahren vom 19. September 1986 (FMBl S. 303, StAnz Nr. 42) und der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Vertretung des Freistaats Bayern bei der Freigabe von Grundstücken Dritter von Belastungen mit Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechten und Wiederkaufsrechten vom 26. Februar 2009 (FMBl S. 53) wird verwiesen.