Inhalt
2.1
Übersteigt in den Fällen des Nr. 1 der Wert des Grundstücks oder der dinglichen Belastung die Wertgrenze, bedarf der Abschluss des Rechtsgeschäfts der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Auf Art. 64 Abs. 2 BayHO und VV Nr. 4.1 zu Art. 64 BayHO wird hingewiesen.
2.2
Der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen bedürfen
2.2.1
Vereinbarungen über die Bestellung von Erbbaurechten an staatseigenen und an fremden Grundstücken;
2.2.2
der Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen mit Immobilienbezug.