Inhalt
1.1
Die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen wird ermächtigt, in ihrem Zuständigkeitsbereich in eigener Zuständigkeit
1.1.1
Grundstücke zu veräußern, die zum Grundstockvermögen des Freistaates Bayern gehören und deren Wert den Betrag von 1 Mio. Euro nicht übersteigt;
1.1.2
Grundstücke für das Grundstockvermögen des Freistaates Bayern zu erwerben, deren Wert den Betrag von 1 Mio. Euro nicht übersteigt;
1.1.3
Tauschverträge abzuschließen, wenn die Tauschleistung den Betrag von 1 Mio. Euro nicht übersteigt;
1.1.4
Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten an staatseigenen Grundstücken zu bestellen, Vereinbarungen über die Bestellung von Grunddienstbarkeiten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten an fremden Grundstücken zu schließen sowie Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten an fremden Grundstücken löschen zu lassen, wenn das Entgelt der einzelnen Dienstbarkeit den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigt;
1.1.5
staatseigene Grundstücke zu vermieten und verpachten sowie bestehende Miet- und Pachtverträge zu verlängern, wenn der monatliche Miet- oder Pachtzins den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigt. Diese Grenze gilt nicht für die Vermietung von Veranstaltungsräumen der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen.