Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 28.10.2009
7.
Bewilligungsbehörde
Die Auszahlung der Zuschüsse an die Kommunen erfolgt durch die für die kindbezogene Förderung nach Art. 28 BayKiBiG zuständigen Bewilligungsbehörden.