Inhalt

BayWoVR
Text gilt ab: 01.04.2024
Fassung: 27.10.2004
1.
Geltungsbereich
1Die Richtlinien regeln die Vergabe der im Rahmen der Wohnungsfürsorge verfügbaren Wohnungen an Beschäftigte des Freistaates Bayern (Beamte, Richter / Richterinnen, Angestellte und Arbeiter / Arbeiterinnen). 2Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung einer Wohnung besteht nicht.
3Die Beschäftigten haben sich grundsätzlich selbst um eine angemessene Wohnung zu bemühen, die auch ihrer Residenzpflicht (Art. 74 BayBG) entspricht. 4Zum Zweck der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung betreibt der Freistaat Bayern Wohnungsfürsorge. 5Damit soll insbesondere versetzten, abgeordneten oder neu eingestellten Beschäftigten geholfen werden, baldmöglichst eine ihrer Dienststellung, ihren Einkommensverhältnissen und der Größe ihrer Familie angemessene Wohnung am Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets zu beziehen sowie gleichzeitig die Dauer der getrennten Haushaltsführungen verkürzt und Trennungsgeld eingespart werden. 6Ferner soll die Wohnungsfürsorge helfen, bestehende Wohnungsnotstände (Bewohnen einer der Größe der Familie, dem Einkommen oder sonstigen zwingenden Bedürfnissen nicht mehr entsprechenden, auf Dauer unzumutbaren Wohnung) zu beheben.