Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 25.06.2004
3.
Reisekostenvergütung
1Neben dem Vortragshonorar wird für notwendige Reisen eine Reisekostenvergütung wie bei einer Dienstreise entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz gewährt. 2Bei nicht im öffentlichen Dienst stehenden Personen bestimmt sich die Fahrkostenerstattung nach den Regelungen für Angehörige der übrigen Besoldungsgruppen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes.