Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 25.06.2004
4.
Zahlung

4.1

1Das Vortragshonorar für Vortragende, deren Bezüge bei den Bezügestellen des Landesamts für Finanzen abgerechnet werden, wird durch die für die Anordnung der Bezüge zuständige Stelle zur Zahlung angeordnet. 2Die Stelle, bei der der Vortrag gehalten wurde, teilt der zuständigen Bezügestelle formlos die Höhe der Vergütung je Vortragsstunde und die Dauer des Vortrags mit.

4.2

Das Vortragshonorar für die übrigen Vortragenden wird von der für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel zuständigen Stelle zur Zahlung angeordnet.

4.3

1Vortragshonorare unterliegen der Einkommensteuerpflicht. 2Darauf ist in der Honorarabrechnung hinzuweisen.