Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 25.06.2004
1.
Allgemeines
1Personen, die bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz Einzelvorträge oder Vorträge im Rahmen einer Vortragsreihe halten, können ein Vortragshonorar und Reisekostenvergütung nach den Nrn. 2 bis 4 erhalten. 2Nicht unter diese Regelung fallen Vortragsreihen, die einen Lehrstoff unterrichtsmäßig darbieten und denen ein konkretes Lernziel vorgegeben ist. 3Für diese Vortragsreihen wird eine Lehrnebenvergütung nach Abschnitt I dieser Bekanntmachung gewährt.
4Im Einzelnen wird mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat Folgendes bestimmt: